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Hörgeräteerstattung bei der Privaten Krankenversic

Erstattung von Hörgeräten in der Privaten Krankenv

Wer in der privaten Krankenversicherung krankenversichert ist und ein Hörgerät benötigt, ist nicht dazu verpflichtet, ein besonders preisgünstiges Gerät ohne besondere Zusatzfunktionen anzuschaffen. So das Landgericht Regensburg in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 7. Juli 2009 (Az.: 2 S 311/08).

Nach einer Meldung des Deutschen Anwaltvereins war einem privat krankenversicherten Mann von seinem Ohrenarzt zur Linderung seiner Schwerhörigkeit für beide Ohren ein Hörgerät verschrieben worden. Angaben zur technischen Ausstattung der Gräte enthielt das Rezept keine.

Der Privatpatient ging mit der Verordnung zu einem Hörgeräteshop. Von dessen Berater ließ er sich nach einer ausführlichen Beratung zwei Hörgeräte zu einem Preis von jeweils rund 3.000 Euro anpassen.

Die Freude an den Hörgeräten war jedoch von kurzer Dauer. Als er die Rechnungen für die Hörhilfen seinem privaten Krankenversicherer präsentierte, erstattete dieser erst einmal die Hälfte der Anschaffungssumme.

Nach Ansicht des Versicherers wäre die Schwerhörigkeit des Versicherten auch mit preiswerteren Geräten zu mindern gewesen, die nicht so viele Zusatzfunktionen besitzen wie die von ihm angeschafften Hörgeräte.

Der Rentner hörte seinem Anwalt gut zu und brachte die Sache schließlich vor Gericht. Dort erlitt der private Krankenversicherer eine Niederlage. Nach Überzeugung des Regensburger Landgerichts bestehen keine Zweifel daran, dass die von dem Kläger angeschafften Hörhilfen der Linderung seiner ärztlich festgestellten und attestierten Schwerhörigkeit dienen.

Eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung ist aber nicht allein deshalb unnötig, weil sie womöglich teurer ist als eine andere Behandlungsmethode. Dieser Grundsatz ist auch auf von einem Arzt verordnete Hilfsmittel wie zum Beispiel Hörgeräte anzuwenden. Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit haben Kostengründe außer acht zu bleiben, so das Gericht.

Das Gericht hält es im Übrigen für üblich, dass Ohrenärzte in ihren Verordnungen keine Angaben zur technischen Ausstattung eines Hörgerätes machen. Für einen Versicherten ist es daher unmöglich zu erkennen, nach welchen Maßstäben verschiedene Heilbehandlungen und Hilfsmittel als gleichwertig anzusehen sind.

Welches Hörgerät zur optimalen Linderung seiner Hörbeschwerden führt, kann ein Versicherter nach Meinung des Gerichts außerdem nur nach jahrelanger Erprobung herausfinden. Ein derartiger Test ist aber keinem Schwerhörigen zuzumuten.

Übersteigt daher die Versorgung mit einem Hörgerät nicht das medizinisch notwendige Maß, so ist ein privater Krankenversicherer dazu verpflichtet, die vollen Kosten für das Gerät zu erstatten. Es sei denn, er hat von Beginn an in den Vertrag vereinbarte Höchstgrenzen bei der Erstattung vereinbart.

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