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Rürup Rente / Basis Rente

Die Rürup-Rente oder auch Basisrente genannt, ist die Bezeichnung für eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Die Rürup-Rente hat ihren Namen vom Ökonomen Bert Rürup und entspricht in ihren Leistungskriterien der gesetzlichen Rente die umlagefinanziert ist. Im Unterschied zur klassischen privaten Rentenversicherung gibt es ähnlich wie bei der Riester Rente bei der Rürup Rente kein Kapitalwahlrecht. Das heißt, außer einer 30 %tigen Teilauszahlung bei Rentenbeginn darf der angesparte Betrag nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.
Die Rürup-Rente - Basisrente ist im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen (wie auch die Riester-Rente) steuerlich absetzbar.
Ab 2005 können alle Steuerpflichtigen schrittweise steigende Anteile ihrer Beiträge zur Altersvorsorge bis zur Obergrenze von 20.000 EUR im Jahr (Verheiratete bis zu 40.000 EUR) steuermindernd absetzen.


Vorteile der Rüruprente / Basisrente

  • Sie können eine Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug) aufbauen.
  • Das Kapital, das sich in einem Rürup Rentenvertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) sowie bei Insolvenz bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Schutz vor Pfändung. Rürup Rentenverträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden.
  • Der Rürup-Renten-Vertrag ist vor Kündigung (auch durch Sie selbst) geschützt
  • Bei Tod in der Rentenphase, kann in der garantierten Laufzeit der Rente, das Restkapital in Form einer Rente erhalten.

Der Anteil den Sie steuerlich mindernd geltend machen können, steigt von 60% in 2005 in jährlichen Zwei-Prozent-Schritten auf 100% im Jahr 2025. In 2008 können also 66% (von 20.000,- € pro Jahr) abgesetzt werden. Ab 2025 können dann 100% der Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Zu beachten ist - daß die Rente im Bezug auch versteuert werden muß. Je nach Renteneintrittsalter (Kohorte genannt) ist die Rente mit einem bestimmten Anteil wie nachstehend aufgeführt, zu versteuern.

Jahr des Rentenbeginns Steuerpflichtiger Rentenanteil von der Gesamtrente

2006 - 52 Prozent
2010 - 60 Prozent
2015 - 70 Prozent
2020 - 80 Prozent
2025 - 85 Prozent
2030 - 90 Prozent
2035 - 95 Prozent
ab 2040 - 100 Prozent

Was ist vor dem Abschluß der Rüruprente - Basisrente zu bedenken oder zu beachten:


  • Der Rürup-Renten Vertrag muss eine lebenslange Leibrente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen
  • Die Ansprüche aus einer Rürup-Rente - Basisrente sind grundsätzlich nicht vererbbar, jedoch ist es möglich, einen Todesfallschutz oder eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner oder für die Kinder zu vereinbaren. Die Hinterbliebenenrente darf dabei nicht höher sein als die Altersrente
  • Die Ansprüche aus einer Rürup-Rente - Basisrente können ebenso wie die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übertragen, veräußert, beliehen oder vor oder nach dem Rentenbeginn in Kapital umgewandelt werden
  • Wie auch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch die Leistungen aus der Rürup-Rente - Basisrente künftig steuerpflichtig und werden somit nachgelagert besteuert

Grundsätze der Rüruprente / Basisrente

  • Beiträge zu Rürup Rentenverträge können derzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden. (steuerliche Behandlung)
  • Die Rürup Rente darf kein Kapitalwahlrecht zur Auswahl haben – die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließlich als Leibrente.
  • Rentenzahlungen müssen später versteuert werden. Die Höhe hängt vom Rentenbeginnjahr und Ihrem Steuersatz ab.
  • Rürup Rentenverträge können nicht beliehen, übertragen oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen. Jedoch ist eine Beitragsfreistellung möglich. (eigentlich ist der Vertrag somit auch vor Sie selbst geschützt)
  • Bei Tod des Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenenrente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (kein Kapitalwahlrecht zum Ablauf oder Auszahlung des Rückkaufwertes).
  • Ihr Risiko - Sie sterben sehr früh
  • Ihre Chance - Sie werden sehr alt


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Riesterrente, Hausratversicherung, Privathaftpflicht

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