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Dienstunfähigkeits- versicherung

Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter oder Soldat auf Grund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen. Dienstunfähigkeit wird durch ein ärztliches, truppenärztliches bzw. ärztliches Gutachten festgestellt. Der Beamte wird je nach Status bei Feststellung einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen. Aktuelle arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Dienstunfähigkeit gleichzusetzen, jedoch kann länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ein Indiz für Dienstunfähigkeit sein.
Abhängig vom Status des Beamten und davon, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall entstanden ist oder nicht, ergeben sich verschiedene Leistungsansprüche gegen den Dienstherrn.
Der Beamte auf Probe hat ebenso wie der Beamte auf Widerruf keinen Leistungsanspruch. Er wird aus dem Dienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält dann die Leistungen, die für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten.
Der Beamte auf Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt und erhält Leistungen durch den Dienstherrn.
Ein Soldat auf Zeit oder Wehrdienstleistender wird im Falle der Dienstunfähigkeit entlassen, ein Berufssoldat in den Ruhestand versetzt.
Gegen eine Dienstunfähigkeit kann sich der Beamte oder Soldat zusätzlich privat versichern.

Dienstunfähigkeitsversicherungen im Vergleich

gesetzliche Definition der Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit ist ein nach § 42 des Bundesbeamtengestz geregelter Begriff
Als Dienstunfähigkeit (DU) wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Pflichten angesehen. Ist ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine Dienstunfähigkeit vor, ist der Beamte in den Ruhestand versetzt.
Die „begrenzte Dienstunfähigkeit“ ist seit 1999 eingeführt. Eine begrenzte Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.
Im Soldatengesetz finden sich ähnliche Regelungen:
"Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist." (§ 44 Abs. 3 SG)
"Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist." (§ 55 Abs. 2 SG)

Dienstunfähigkeit - achten Sie auf die Definition!

Achten Sie in Ihren Bedingungen auf die echte vollständige Beamtenklausel oder Dienstunfähigkeitsklausel!
Die Beamtenklausel oder Dienstunfähigkeitsklausel sollte den Begriff Berufsunfähigkeit ersetzen oder gleichstellen.
Dabei kommt es auf die genaue Formulierung dieser Klausel an: Wenn es die echte und vollständige Beamtenklausel sein soll, muss die Formulierung genau so lauten:
"Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit."

Dies ist die echte und vollständige Beamtenklausel. Echt ist sie deshalb, weil die Vorlage der Ruhestandsurkunde genügt und eine medizinische Nachprüfung der Entscheidung des Dienstherrn nicht erfolgt. Vollständig deshalb, weil sie auch für Widerrufsbeamte und Beamte auf Probe gilt. Kein medizinisches Nachprüfungsrecht!

So sieht eine unechte Beamtenklausel aus. - Dienstunfähigkeit aus medizinischen Gründen wird als Berufsunfähigkeit anerkannt.
DU-Klauseln mit der Formulierung „ aus medizinischen Gründen" weisen auf eine unechte Beamtenklausel hin, da die Vorlage der Ruhestandsurkunde nicht ausreicht.

Im Gegensatz zu allen anderen Anbietern mit Dienstunfähigkeistklausel ist dem Versicherer bei der echten Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) verwehrt. Einblick in das amtsärztliche Gutachten zu erhalten, aus dem hervorgehen könnte, dass noch andere nichtmedizinische Gründe bei der Anerkennung der Zurruhesetzung eine Rolle gespielt haben könnten.

Verzichtet der Versicherer darauf Sie auf eine andere Tätigkeit zu verweisen?
Der Versicherer nennt dieses "Abstrakte Verweisung"
Der Versicherer darf Sie nach Eintritt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen, die Sie noch ausüben könnten. Besteht diese Möglichkeit ist Ihr Schutz wertlos, weil der Versicherer dann trotz Ihrer eingetretenen Dienstunfähigkeit nicht leisten muss. Er verweist Sie dann auf diese Tätigkeit, und das auch dann, wenn der Arbeitsmarkt die Ausübung der Tätigkeit nicht hergibt.

Noch ein ganz wichtiger TiPP!!
Lassen Sie sich bei der Dienstunfähigkeitsversicherung nicht durch Test verschiedenster Anbieter in die Irre führen. Gerade bei der Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) wurden leider einige Fehler gemacht und die Dienstunfähigkeit mit der Berufsunfähigeit vermischt. Hierdurch entstanden dann leider verfälschte Ergebnisse die Sie dann im Schadensfall leer ausgehen lassen.

Sie haben Fragen / benötigen eine Beratung?

(z. Bsp. Binz)

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